Originalwortlaut Zentralverband der Augenoptiker (ZVA), Rubrik Recht
2006 Augenoptiker haften nicht
Augenoptiker haften nicht für falsche augenärztliche Refraktionswerte. Das Amtsgericht Wetter (Ruhr) hat daher mit Urteil vom 9.Januar 2006 ( 8 C 98/05) die Klage eines Kunden gegen seinen Augenoptiker wegen einer angeblich mangelhaften Brille abgewiesen. Der Augenoptiker könne nicht für die mangelhafte augenärztliche Verordnung verantwortlich gemacht werden. Es bestehe auch keine Verpflichtung des Augenoptikers, die Refraktionsangaben des Arztes zu überprüfen. Das Gericht lastete das alleinige Verschulden an der Fertigung der Brille mit den falschen werten dem Augenarzt an. Dieser hatte es versäumt, die für den Kunden notwendigen Prismen-Werte anzugeben.
2003 Prismenklage erneut abgewiesen
Mit dem Amtsgericht Schorndorf hat ein weiteres Amtsgericht am 11. November 2003 ( 6 C 265/02 ) eine „Prismenklage“ zugunsten des beklagten Augenoptikers entschieden. Das Amtsgericht hat Schadensersatzansprüche eines Augenoptikerkunden abgelehnt. Nach Auffassung des Amtsgerichts hat der Augenoptiker bei Abgabe der Brille mit prismatischer Wirkung keine heilkundliche Tätigkeit ausgeübt, die Augenärzten vorbehalten wäre. Daher war der Augenoptiker auch nicht verpflichtet, die Kunden zu einem Augenarzt zu schicken.
2003 MKH-Methode als physikalisch-optisch-technischen Messvorgang
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 27.11.2003 ( 9 K 1856/01 ) die MKH-Methode wie eine „normale“ Refraktionsbestimmung als rein physikalisch-optisch-technischen Messvorgang eingestuft. Nur dann, wenn der Prismenanpasser eine Erwartungshaltung beim Kunden erweckt, auch andere Leiden mit einer Prismenbrille beheben zu können, werde die Grenze zur Heilkunde aus Sicht des Kunden überschritten. In diesem Fall müssten Augenoptiker die Kunden ausdrücklich darüber aufklären, dass keine Heilkunde betrieben und die Konsultation eines Arztes anheim gestellt werde.
2002 Schadensersatzklage wegen Prismenbrille abgewiesen
Das Amtsgericht Gelnhausen hat mit Urteil vom 20. März 2002 (53 C 1412/ 01 ) Die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage gegen einen Augenoptiker wegen der Abgabe einer Prismenbrille abgewiesen. Vertragsinhalt war nach Auffassung des Amtsgerichts „keine augenärztliche, sondern eine Augenoptikerleistung, das heißt, eine handwerkliche“. Auch die Aufklärung des Augenoptikers, dass die Anpassung von Gläsern mit prismatischer Wirkung nicht dem heutigen Stand der ärztlichen Schulmedizin entspreche, begründe bereits Zweifel an einer vom Kläger behaupteten Fehlberatung des Augenoptikers.
2000 Augenoptiker dürfen Prismenbrillen verordnen und abgeben
Das Amtsgericht Nürnberg hat mit einem Urteil vom 31.März 2000 (31 C 9405/99) bestätigt, dass Augenoptiker
Prismenbrillen verordnen und abgeben dürfen. Die Prismenversorgung sei keine
medizinische Heilbehandlung. Im Gegensatz zum Amtsgericht Bensheim seien die
Heil- und Hilfsmittelrichtlinien für die Grundsatzfrage nach der Befugnis der
Augenoptiker unerheblich. Hierin gehe „es lediglich darum, ob die Kosten der von
Augenoptikern ohne ärztliche Verordnung hergestellten Prismengläser von der
gesetzlichen Krankenversicherung zu ersetzen“ seien. Weiter führt das
Amtsgericht Nürnberg wörtlich aus: “Einer weitergehenden Auslegung ist diese
Richtlinie in keiner Weise zugänglich. Die von dem Amtsgericht Bensheim hieraus
gezogenen Schlüsse liegen gänzlich neben der Sache“. 1999 Das Amtsgericht
Bensheim ( 6 C 758/98) hat am 22.1.1999 entschieden ... Kommentar Rechtsanwältin
Limberg
2000 Augenglasbestimmung bei Kindern
Der Beginn des neuen Schuljahres bietet den Augenoptikern einen guten Ansatzpunkt für die Bewerbung und die Durchführung von Sehtesten für Kinder. Gesetzliche oder sonstige Einschränkungen für derartige Sehteste existieren nicht. Gleiches gilt im Prinzip auch für Augenglasbestimmungen bei Kindern Nach den Arbeitsrichtlinien für das Augenoptikerhandwerk soll der Augenoptiker Kinder, bei denen noch keine augenärztliche Untersuchung vorgenommen wurde, zum Zwecke einer zusätzlich medizinischen Untersuchung an den Arzt für Augenheilkunde verweisen.
1992 keinerlei Zusatzbezeichnungen
Nach einer Meldung in der Zeitschrift „Der Augenarzt“ (August 1992) stellt der Berufsverband der Augenärzte Deutschlands ausdrücklich fest, dass für den Augenarzt keinerlei Zusatzbezeichnungen erlaubt sind, außer „Arbeitsmedizin“ und „Allergologie“. Zusatzbezeichnungen wie „ Kontaktlinsenanpassung“, “Sehschule“ oder “Laserbehandlung“ seien nach der Berufsordnung unzulässig und stellten insoweit einen Verstoß gegen die Berufsordnung dar.
